Re: Nochmals zur Vorlegung und Verjährung


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Abgeschickt von susanna am 26 Mai, 2010 um 18:20:23:

Antwort auf: Re: Nochmals zur Vorlegung und Verjährung von Altes BGB am 26 Mai, 2010 um 17:33:16:

: Die Anleihen wurden in den 90 er Jahren emittiert und unterfallen damit dem alten Verjährungsrecht des BGB.
: Bei diesem alten Verjährungsrecht galten auch für die titulierten Zinsen 30 Jahre.

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ich glaube da reden mal wieder (absichtlich) alle aneinander vorbei!

es gibt durchaus qualitätsunterschiede in den bestehenden urteilen. vielleicht kann jack den besagten passus formulieren, der "vertragliche verzugszinsen gem den anleihebedigungen" auch nach rechtskraft des urteils vor der 3-jährigen verjährung schützt, wenn man diese nicht immer wieder neu titulieren lassen möchte. es ist die frage, ob dies eindeutig im urteil erwähnt werden muss.

btw, richtig interessant wird die sache bei noch nicht endfälligen altanleihen, die der kläger gekündigt hat. einerseits hat die kündigung die sofortige fälligkeitsstellung zur folge, was den laufzeitbeginn der "vertraglichen verzugszinsen" in kraft setzt, andererseits kenne ich kein urteil, wo das gericht die rechtskräftige kündigung einem kläger bestätigt hat. argentinien wird sich hüten, eine kündigung anzuerkennen oder die anzahl der erfolgten kündigungen preiszugeben.




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