Abgeschickt von BGB am 26 Mai, 2010 um 16:10:03:
Antwort auf: Re: Nochmals zur Vorlegung und Verjährung von jack am 26 Mai, 2010 um 14:54:06:
Gemäß § 197 Abs. 1 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche grundsätzlich in 30 Jahren.
Jedoch tritt an die Stelle der Verjährungsgröße von 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Dies hat zur Folge, daß die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Leistungen gemäß § 197 Abs. 1 in 30 Jahren verjähren,
die NACH RECHTSKRAFT DES URTEILS FÄLLIG WERDENDEN jedoch gemäß § 197 Abs. 2 in 3 Jahren.