Abgeschickt von jack am 26 Mai, 2010 um 13:38:03:
Antwort auf: Re: Nochmals zur Vorlegung und Verjährung von miko am 25 Mai, 2010 um 19:38:14:
: Nach Auskunft meiner depotführende Bank werden die Zinsscheine automatisch jedes Jahr bei der Zahlstelle vorgelegt ,aber die Bezahlung nicht urgiert (???)
: Und was heißt das jetzt?.
: Sind die Zins Ansprüche nun verjährt oder nicht ?
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Wenn deine Stücke bei der Bank in Depotverwahrung liegen bedeutet dies zum ggw. Zeitpunkt und der aktuellen Rechtsprechung der gerichte in FFM folgendes:
Alle nicht rechtzeitig eingeklagten Zinsscheine der Jahre 2002 und 2003 sind mittlerweile troz Vorlage verjährt.
Die Zinsscheine 2004, soweit zumindest eine rechtzeitige Vorlegung erfolgt ist, müssen bis spätestens 31.12.2010 eingeklagt werden, ansonsten sind auch diese verjährt.
Ohne rechtzeitige Vorlegung sind auch die Zinsscheine 2004 und 2005 nicht mehr durchsetzbar, das ist vor allem bei ausgelieferten Stücken das Problem.
Noch schwieriger ist die Rechtslage für die vertraglichen Verzugszinsen der bereits endfälligen Anleihen. Hier gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Ist diese abgelaufen, sind auch diese Verzugszinsen verjährt.