Abgeschickt von jack am 25 Mai, 2010 um 17:39:43
Antwort auf: Verjährung ??? von dorfner am 25 Mai, 2010 um 17:09:21:
Zunächst einmal muss man sauber trennen zwischen Vorlegung nach § 801 Abs. 1 S. 1 BGB und dann der Verjährung nach § 801 Abs. 1 S. 2 BGB.
Also gilt am Beispiel deiner Anleihe, die 2002 endfällig war:
Bis zum 31.12.2012 musst du deinen Nennbetrag entweder bei der zuständigen Hauptzahlstelle zur Einlösung geltend machen und vorlegen ODER diesen Anspruch gleich einklagen.
Entscheidest du dich dazu, zunächst nur vorzulegen, dann musst du spätestens bis 31.12.2014 deine Forderung einklagen anderenfalls fällt sie der Verjährung an.
Machst du gar nichts bis 31.12.2012 dann ist dein Anspruch nach § 801 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen, legst du zwar bis 31.12.2012 vor klagst aber dann nicht bis 31.12.2014 auch ein, ist dein Anspruch verjährt.
Die derzeitige Rechtsprechung der Instanzgerichte in Frankfurt folgt den Einwänden Argentinies bezüglich mangelnder fristgerechter Vorlegung bzw. der Verjährungseinrede.
Dies bedeutet konkret: Wer untätig bleibt verliert seine Ansprüche.
Wer also auf die holdout Karte setzt muss klagen, anderenfalls läuft er das Risiko, gar nicht zu bekommen.